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   VG Magdeburg, 28.11.2017 - 8 A 173/17   

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VG Magdeburg, 28.11.2017 - 8 A 173/17 (https://dejure.org/2017,54768)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 28.11.2017 - 8 A 173/17 (https://dejure.org/2017,54768)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 28. November 2017 - 8 A 173/17 (https://dejure.org/2017,54768)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.11.2017 - 8 A 173/17
    Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88. Denn dieser soll dem Arbeitnehmer bzw. Beamten einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen zusprechen, welcher jedenfalls dann finanziell abzugelten ist, wenn die Unterschreitung dieses Urlaubsanspruchs nicht auf dem Willen des Arbeitnehmer bzw. Beamten beruht, was also im Regelfall bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall ist; jedoch auch auf anderen willensunabhängigen Umständen beruhen könnte (vgl. dazu: (EuGH, Urt. vom 12.06.2014, C-118/13; OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2017, 6 A 368/16; juris).
  • BVerwG, 16.06.2016 - 2 B 72.15

    Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.11.2017 - 8 A 173/17
    Dabei ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr gehandelt hat, der in das nachfolgende Jahr übertragen worden ist (BVerwG, Beschl. vom 16.06.2016, 2 B 72.15; juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - 6 A 368/16

    Finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 28.11.2017 - 8 A 173/17
    Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88. Denn dieser soll dem Arbeitnehmer bzw. Beamten einen Mindestjahresurlaub von vier Wochen zusprechen, welcher jedenfalls dann finanziell abzugelten ist, wenn die Unterschreitung dieses Urlaubsanspruchs nicht auf dem Willen des Arbeitnehmer bzw. Beamten beruht, was also im Regelfall bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall ist; jedoch auch auf anderen willensunabhängigen Umständen beruhen könnte (vgl. dazu: (EuGH, Urt. vom 12.06.2014, C-118/13; OVG NRW, Beschluss vom 21.08.2017, 6 A 368/16; juris).
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